2017 – Das Jahr der großen Veränderung

Ab 01.01.2017: Zentral ist die Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs, der nicht nach Pflegestufen sondern nach Pflegegraden unterscheidet

6 Kriterien zur Einstufung in die 5 Pflegegrade

1

Mobilität (z.B. Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen etc.)

2

Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (z.B. z.B. örtliche und zeitliche Orientierung etc.)

3

Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen (z.B. nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten)

4

Selbstversorgung (z.B. Körperpflege, Ernährung etc. -> hierunter wurde bisher die "Grundpflege" verstanden)

5

Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (z.B. Medikation, Wundversorgung, Arztbesuche, Therapieeinhaltung)

6

Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (z.B. Gestaltung des Tagesablaufs)

 

  • Automatische Überleitung bereits Pflegebedürftiger von den Pflegestufen in die Pflegegrade
  • Die Unterstützung Pflegebedürftiger setzt mit der neuen Begutachtung früher als bisher ein (Pflegegrad 1: Menschen die noch keinen erheblichen Unterstützungsbedarf haben)
  • Pflegende Angehörige werden in der Renten- und Arbeitslosenversicherung zukünftig besser abgesichert. Wird z.B. eine pflegebedürftige Person mit Pflegegrad 5 (mit außerordentlich hohem Unterstützungsbedarf) von einem Angehörigen gepflegt, dann erhält diese um 25 Prozent höhere Rentenbeiträge als bisher.
  • Änderungen zur Verwaltungsvereinfachung und Entlastung der Versicherten und Pflegebedürftigen von Bürokratie. So erhält der Versicherte zukünftig direkt selbst die Pflegegrad-Einstufung des MDK.

Die Pflegestufen werden in 2017 dann durch die Pflegegrade ersetzt.


Pflegegeld (wenn Sie von einem Angehörigen gepflegt werden)

Pflegestufe                                    Pflegegrad               2016               2017

Neu                                                Pflegegrad 1              -                   Anspruch auf Beratungsbesuche halbjährig

Pflegestufe I                                  Pflegegrad 2            244 €             316 €

Pflegestufe II                                 Pflegegrad 3            458 €             545 €

Pflegestufe III                                Pflegegrad 4            728 €             728 €

Härtefall                                         Pflegegrad 5               -                  901 €

Pflegestufe 0 (mit Demenz)          Pflegegrad 2            123 €             316 €

Pflegestufe I (mit Demenz)           Pflegegrad 3            316 €              545 €

Pflegestufe II (mit Demenz)          Pflegegrad 4            545 €              728 €

Pflegestufe III (mit Demenz)         Pflegegrad 5            728 €              901 €

Härtefall                                          Pflegegrad 5              -                    901 €

Pflegesachleistungen (wenn ein Pflegedienst bei der Pflege unterstützt)

Pflegestufe                                    Pflegegrad               2016               2017

neu                                                 Pflegegrad 1              -                    125 €

Pflegestufe I                                  Pflegegrad 2             468 €              689 €

Pflegestufe II                                 Pflegegrad 3            1144 €           1298 €

Pflegestufe III                                Pflegegrad 4            1612 €           1612 €

Härtefall                                         Pflegegrad 5             1995 €           1995 €

Pflegestufe 0 (mit Demenz)          Pflegegrad 2               231 €             689 €

Pflegestufe I (mit Demenz)           Pflegegrad 3               689 €           1298 €

Pflegestufe II (mit Demenz)          Pflegegrad 4             1298 €           1612 €

Pflegestufe III (mit Demenz)         Pflegegrad 5             1612 €           1995 €

Härtefall                                         Pflegegrad 5              1995 €           1995 €

Automatische Überleitung der derzeitigen Pflegestufen in die ab 2017 geltenden Pflegegrade:

Pflegestufe                                                                       =   Pflegegrad

Pflegestufe 0                                                                    =   Pflegegrad 1 (PG 1)

Pflegestufe 1                                                                    =   Pflegegrad 2 (PG 2)

Pflegestufe 1 + eingeschränkte Alltagskompetenz      =    Pflegegrad 3 (PG 3)

Pflegestufe 2                                                                    =    Pflegegrad 3 (PG 3)

Pflegestufe 2 + eingeschränkte Alltagskompetenz      =    Pflegegrad 4 (PG 4)

Pflegestufe 3                                                                    =    Pflegegrad 4 (PG 4)

Pflegestufe 3 + eingeschränkte Alltagskompetenz      =    Pflegegrad 5 (PG 5)

Härtefall                                                                            =    Pflegegrad 5 (PG 5)

Neben dem Pflegegeld oder Pflegesachleistungsanspruch gibt es nach wie vor Ansprüche auf

  •  § 39 SGB XI - Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson – auch Verhinderungs- oder Ersatzpflege genannt:

Diese Leistung kann in Anspruch genommen werden, wenn die Pflegeperson tage- oder stundenweise durch z.B. Urlaub oder Krankheit (oder auch aus sonstigen Gründen) ausfällt. Der jährliche Leistungsumfang für die Verhinderungspflege beträgt 1.612,00€. Dabei kann sie tageweise (bis zu 42 Tage) oder stundenweise beansprucht werden. Der Leistungsbetrag der Verhinderungspflege kann um bis zu 806,00€ (50 % der Kurzzeitpflege) auf insgesamt 2.418,00€ erhöht werden. Diese Möglichkeit besteht, wenn noch keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wurde. Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege können also miteinander kombiniert werden.

Wichtig ist auch: das Pflegegeld wird bei stundenweiser Verhinderungspflege nicht gekürzt! Erstmals besteht ein Anspruch nach 1/2 Jahr nach Pflegegradeinstufung. Gerne erbringen wir die Verhinderungspflege und helfen Ihnen bei allen Formalitäten.

  • § 40 Abs. 2 SGB XI - Hilfsmittel

Jeder Pflegebedürftige hat Anspruch auf 40,00€ im Monat für z.B. Handschuhe, Bettschutzeinlagen, Kittel, usw. – Wir können Ihnen bei dem Antrag behilflich sein. Gerne vermitteln wir Ihnen ein unkomplizierten Lieferanten.

  • § 40 Abs. 4 SGB XI - Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes

Jeder Pflegebedürftige erhält bis zu 4.000,00€ im Jahr, bis zu insgesamt 16.000€ um die Wohnung/ das Haus so umzubauen, dass die pflegebedürftige Person besser zurechtkommt, z.B. ebenerdige Dusche, Treppenlifter, größere Türen …  Gerne schreiben wir Ihnen für die Pflegekasse eine Empfehlung der Verbesserungen und helfen Ihnen bei diesem Antrag.

  • § 41 SGB XI - Tages- und Nachtpflege

Hier kann ein Pflegebedürftige über Tag oder über die Nacht in einer teilstationären Einrichtung unterkommen. Die Tages- und Nachtpflege kann auch in 2017 weiterhin neben dem ungekürzten Pflegegeld beansprucht werden. Personen mit Pflegegrad 1 können sich Kosten der Tages- und Nachtpflege über den Anspruch auf Entlastungsleistungen (§ 45b SGB XI) erstatten lassen, soweit das Budget hierfür ausreicht. Gerne helfen wir Ihnen eine geeignete Einrichtung zu finden.

  • § 42 SGB XI - Kurzzeitpflege

Die Kurzzeitpflege ist ein Aufenthalt in einem Pflegeheim bei Verhinderung der Pflegeperson (Angehöriger/ Nachbar). Der Leistungsbetrag von 1.612,00€ kann auf bis zu 3.224,00€ verdoppelt werden, wenn die Verhinderungspflege (nach §39 SGB XI) noch nicht in Anspruch genommen wurde. Die zeitliche Beschränkung liegt bei 8 Wochen pro Kalenderjahr.

Die Leistungen „Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege“ sollten jährlich im Januar bereits beantragt werden, auch wenn noch keine Kurzzeit- oder Verhinderungspflege geplant ist. Dazu ist die Pflege- oder Krankenkasse anzurufen und einen „Antrag auf Kurzzeitpflege sowie ein Antrag auf Verhinderungspflege“ zu stellen. Ihnen wird dann ein Formular zugeschickt, welches Sie ausfüllen müssen. Ebenfalls bieten viele Kranken- und Pflegekassen auch die Möglichkeit, diese Formulare online herunter zu laden, wie beispielsweise die AOK oder Barmer. Hier können wir Ihnen gerne Unterstützung anbieten.

  • §45b SGB XI – Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Jeder Pflegebedürftige kann bis zu 125,00€ im Monat (oder mehr, wenn Gelder angespart wurden) für sog. Betreuungs- und Entlastungsleistungen (oder auch Pflegeergänzungsleistungen genannt) verwenden. Der Leistungsumfang ist individuell vereinbar. Beispiele hierfür können die Haushaltshilfe, Begleitungen zum Arzt oder Einkaufen, Aktivierungs- und Entspannungsübungen, Alltagsbegleitung usw. sein.

Das Geld wird nicht ausgezahlt und hat nichts mit dem Pflegegeld zu tun. Auch hier können wir Ihnen Möglichkeiten der Ausschöpfung aufzählen.

 

Weitere Informationen finden Sie auch auf folgenden Internet-Seiten:

http://www.kv-media.de/pflegereform-2016-2017.php oder https://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/aktuelles/die-reform-der-pflegeversicherung-20162017-das-psg-ii.html

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